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Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit
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Ich bin Tim und seit Oktober 2020 studiere ich Jura in Saarbrücken.

Diese Website war ursprünglich als Blog zum Studienbeginn gedacht – jetzt habe ich sie umfunktioniert, um mir selbst und jedem von Euch die Studienorganisation zu erleichtern. Das vor allem vor dem Hintergrund der digitalen Lehrveranstaltungen und dazugehörigen unterschiedlichen Online-Tools, der vielen zerstreuten Informationen und dem Wunsch nach Ordnung. Außerdem stelle ich hier die Themenbereiche und teilweise auch konkrete Lerninhalte in Vorbereitung auf die Semesterabschlussklausuren der Lehrveranstaltungen zusammen.

Ziel von Paragraphenreiter.org ist der Aufbau einer Wissensdatenbank zum Jura-Studium. Du kannst sehr gerne zu diesem Projekt beitragen!

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Studieninhalte

1. Studienjahr

2. Studienjahr

3. Studienjahr

Legende

Definition Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Prüfschema

Prüfschema: Einwendungen und Einreden

  • 1. Anspruch entstanden (rechtshindernde Einwendungen): lassen Anspruch nicht entstehen (z.B. mangelnde Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff. BGB, Formnichtigkeit § 125 BGB, Sittenwidrigkeit § 138 BGB, Anfechtung § 142 I BGB)
  • 2. Anspruch nicht untergegangen (rechtsvernichtende Einwendungen): vernichten Anspruch im Nachhinein (z.B. Erfüllung § 362 BGB, Aufrechnung §§ 387 ff. BGB, Rücktritt § 346 ff. BGB, Unmöglichkeit §§ 275 ff. BGB)
  • 3. Anspruch durchsetzbar (rechtshemmende Einreden, wenn der Gläubiger sie geltend macht): hemmen Durchsetzbarkeit des bestehenden Anspruchs zeitweise (dilatorisch: z.B. Zurückbehaltungsrechte § 273, Einrede des nicht erfüllten Vertrages § 320 BGB) oder dauerhaft (peremptorisch: z.B. Verjährung § 214 I BGB)
Infobox/Aufbauschema

Recht

System von Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch, deren Beachtung mit staatlicher Gewalt durchgesetzt werden kann.

Symbole Trivia

Hinweis

Vorsicht

Rechtliche Hinweise

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